Honorarreform ab 1. Juli 2010: GenoGyn hat Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht
Schon im Juni, als die katastrophalen Folgen der aktuellen Honorarreform für die Frauenärzte offenbar geworden sind, haben viele Kolleginnen und Kollegen gegen ihren RLV-Bescheid Widerspruch eingelegt - einige haben dagegen sogar geklagt. GenoGyn Rheinland wiederum hat einen Offenen Brief an den Bewertungsausschuss geschrieben und eine Modifizierung des Beschlusses vom 26. März 2010 gefordert. Eine Antwort allerdings ist bis zum 31. Juli 2010 nicht eingegangen.
GenoGyn ist deshalb einen weiteren, neuen Weg gegangen: den einer Petition beim Deutschen Bundestag. Die gleiche Petition haben inzwischen - mit angepaßtem Inhalt - die Landtage in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erhalten.
Die Petition im Wortlaut:
An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Beschwerde gegen den Beschluss des Bewertungsausschusses des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 26. März 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen der niedergelassenen Frauenärztinnen und Frauenärzte führt GenoGyn Rheinland Beschwerde gegen den o. g. Beschluss und beantragt
1. die sofortige Entfernung der Mamma-Sonografie und der Psychosomatische Grundversorgung aus den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) und
2. die sofortige Entfernung der Leistungen der Empfängnisregelung u.a. (früher Sonstige Hilfen - GOP 01820-01913) aus den Regelleistungsvolumina (RLV) und den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV).
Begründung:
Mit Bestürzung habe die Frauenärztinnen und Frauenärzte durch den RLV-Bescheid, den sie kürzlich erhalten haben, erfahren, welche Auswirkungen der Beschluss des Bewertungsausschusses des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 26. März 2010, der die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen mit Wirkung zum 1. Juli 2010 neu berechnet und angepaßt hat, für ihre Praxen haben werden. Abgesehen davon, dass kein Arzt und kein Bürger versteht, warum in den verschiedenen KV-Bereichen Deutschlands für die gleiche Leistung unterschiedliche Honorare bezahlt werden, ist inzwischen bekannt geworden, dass für das 3. Quartal pro Frau und pro Quartal das Regelleistungsvolumen (RLV) im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein 15,07 Euro (im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz 13,69 Euro) und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) durchschnittlich 1,00 Euro beträgt - bezogen auf die Gesamt-Fallzahl des Vorjahres-Quartals erhalten die Gynäkologen dann beispielsweise für eine Mamma-Sonografie 44 Cent und für die Psychosomatische Grundversorgung einer Frau 83 Cent.
Sind allein diese Zahlen nicht schon schlimm genug, so müssen die Frauenärztinnen und Frauenärzte zur Kenntnis nehmen, dass ab dem 3. Quartal - im KV-Bereich Nordrhein zur Stützung des RLV und im KV-Bereich Rheinland-Pfalz zur Stützung des QZV - ein wesentlicher Teil aus dem Kapitel Prävention, nämlich alle Leistungen der Empfängnisregelung u.a., die nach geltender Rechtsprechung als besonders förderungswürdig gelten und die deshalb bis jetzt von den Krankenkassen extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung bezahlt werden, eingerechnet worden ist. Vergleichsrechnungen haben ergeben, dass diese Maßnahme einen Honorarverlust von durchschnittlich 6.000 Euro pro Quartal pro frauenärztlicher Arztpraxis zur Folge haben wird. Das kommt einer Enteignung gleich und gefährdet akut nicht nur die Existenz zahlreicher frauenärztlicher Praxen mit den damit verbundenen Arbeitsplätzen, sondern auch die flächendeckende ärztliche Versorgung der Frauen.
Zu den genannten Preisen können sowohl die Ultraschalluntersuchung der Brust, deren medizinischer Wert unbestritten ist, wie auch eine Psychosomatische Grundversorgung, die als eine der wichtigsten Gesprächsleistungen gilt, so gut wie nicht mehr angeboten werden - ganz zu schweigen davon, dass aus Kostengründen eine Beratung zur Empfängnisregelung in Zukunft auf das Minimum beschränkt werden muß. Letzteres steht folglich in krassem Widerspruch zu der Schutzpflicht des Gesetzgebers für das ungeborene Leben, die körperlichen und seelischen Schaden für Mutter und Kind und Gesundheitsschäden durch falsche oder nicht indizierte Behandlung mit Kontrazeptiva abwenden soll.
Verschärft wird die Situation durch die im Bereich der Frauenheilkunde besonders ungünstige Altersstruktur der Praxisinhaber, die in naher Zukunft zahlreiche Abgänge erwarten lässt, ohne dass ausreichender Nachwuchs zur Verfügung steht. Folglich wird der Honorarverlust besonders die jüngere Frauenärztegeneration treffen. Aber das sind genau die Ärzte, die durch steigende Betriebskosten und explodierende Haftpflichtprämien (ähnlich wie bei den Hebammen), bei gleichzeitig sinkenden Einnahmen, ihre Praxiskredite nicht mehr bedienen können und damit in absehbarer Zeit für die ärztliche Versorgung der Frauen wegfallen werden.
Weil - kurzfristig - von den Frauenarztpraxen spezielle, qualitativ hochwertige Leistungen kaum mehr bereit gestellt werden können, und weil - mittelfristig - auch noch die Anzahl der Frauenarztpraxen als deren Anbieter sinken wird, hat der Beschluss des Bewertungsausschusses des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 26. März 2010 eine eklatante Benachteiligung der Frauen innerhalb des Gesundheitssystem zur Folge, die unbedingt verhindert werden muß.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsaufsicht über den Bewertungsausschuss. Beschlüsse des Bewertungsausschusses können durch das Bundesgesundheitsministerium beanstandet werden; die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom Ministerium mit Auflagen verbunden werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen einer Ersatzvornahme Regelungen treffen, sofern gesetzlich vorgegebene Beschlüsse nicht oder nicht fristgerecht zustande kommen.
Mit freundlichen Grüßen
GenoGyn Rheinland
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