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Die Satzung der GenoGyn Rheinland

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet GenoGyn Rheinland: Ärztliche Genossenschaft für die Praxis und für medizinische Dienst-leistungen eG.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Köln.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder (Ärzte und Krankenhäuser).
  2. Gegenstand des Unternehmens ist :
    1. Der gemeinschaftliche Einkauf von medizinischen Geräten und Materialien, Einrichtungen und Gegenständen für Arztpraxen;
    2. Unterstützung der Mitglieder beim Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung;
    3. Erbringung von medizinisch-technischen Dienstleistungen für die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder, für Berufsorganisationen der Ärzte, für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen;
    4. Förderung von berufspolitischen Aktivitäten, Weiterbildungs- veranstaltungen und von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung;
    5. Betrieb von medizinischen Einrichtungen (Akkupunkturzentren u.a.).
    6. Beratung der Mitglieder in Fragen der Berufsausübung
  3. Die Ausdehnung des Gesundheitsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
  4. Die Genossenschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Zweck des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben :
    1. Natürliche Personen
    2. Personengesellschaften
    3. juristische Personen
  2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaften erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
    Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben läßt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und
    2. Zulassung durch die Genossenschaft.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

§ 5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthaben

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäfts-guthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 7 Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechts-nachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäfts-jahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluß

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluß des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. es unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
    3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
    4. es zahlungsunfähig geworden ist oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist;
    5. sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
    6. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
    7. es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
    8. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt.
  2. Für den Ausschluß ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlußfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  4. Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats sein.
  6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluß beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossen-schaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungs-guthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
  3. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinander-setzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. die Einrichtung der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  2. an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegen-heiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegensteht;
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierfür bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 38 Abs. 4);
  4. bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
  5. an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
  6. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
  7. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
  8. über die Zulassung des Mitgliedschafterwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Genossenschaftsanteilen zu entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldung und Anzeigen Sorge zu tragen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
  2. die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
  3. vertrauliche Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden nicht weiterzugeben;
  4. auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
  5. der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
  6. ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind

  1. DER VORSTAND
  2. DER AUFSICHTSRAT
  3. DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

A. DER VORSTAND

§ 14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gem. den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genosssenschafts-gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch die Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
  2. Die Erteilung von Prokura, Handelsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim-nisse, die Ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand hat insbesondere
    1. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
    2. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
    3. sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
    4. eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
    5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
    6. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    7. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    8. ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen und in Übereinstimmung mit der gerichtlichen Liste zu halten, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
    9. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
    10. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
    11. dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen

  1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
  2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
  3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
  4. einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
  5. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierfür ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbständige aktiv tätige Mitglieder sein.
  2. Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
  3. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, und - sofern er nicht ehrenamtlich tätig ist - angestellt. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitglied einen schriftlichen Dienstvertrag.
  4. Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die Bestellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder kann unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist durch den Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung des Dienst-verhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Kündigung hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
  7. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§ 19 Willensbildung

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des § 16 Abs. 2 lit. d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von den an der Beschlußfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  3. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Entfällt

 

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  3. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mit zu prüfen und zu unterzeichnen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihm nach Beendigung der Inventur übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.
  4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß muß mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt ergänzend § 25.
  5. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  6. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  7. Die Aufsichtsratmitglieder dürften keine nach dem Geschäfts-ergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

  1. Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
  2. Folgende Angelegenheit bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats
    1. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausge- nommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
    2. der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
    3. der Abschluß von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die Genossenschaft begründet werden;
    4. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43);
    5. die Verwendung von Rücklagen gem. §§ 39, 39a;
    6. der Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
    7. die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
    8. Erteilung und Widerruf der Prokura.
  3. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 entsprechend.
  4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
  5. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  7. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 7 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder und sonstige von der Generalversammlung bestimmte Personen sein. In den Aufsichtsrat kann nur gewählt werden, wer keine Aufgaben im Vorstand einer ärztlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrnimmt.
  2. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.
  3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die erste Amtsdauer des Aufsichtsrats nach Gründung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 68. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
  6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlußfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.
  4. Eine Beschlußfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlußfassung veranlaßt und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  5. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  7. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

 

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
  4. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossen-schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter aus.
  4. Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossen-schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstandes gem. § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung der Genossenschaft wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muß. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlußfassung bekanntgegeben werden.
  4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  5. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen General-versammlung ausgenommen.
  6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
  7. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluß kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung

Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Genossenschaft;
  3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
  4. Verschmelzung der Genossenschaft;
  5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
  7. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahres-überschusses oder des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
  8. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütung;
  9. Ausschluß von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
  10. Verfolgung von Regreßansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
  11. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
  12. Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
  13. Änderung der Rechtsform.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in § 30 a) - f) genannten Fällen erforderlich.
  3. Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform (§ 30 Buchstabe o) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung der Rechtsform beschließen.
  4. Vor der Beschlußfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  5. Die Abs. 3) und 5) können nur unter den in Abs. 3) genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
  3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  5. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will, auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
  6. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
    2. sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
    3. die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
    4. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
    5. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
    6. es sich um arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit Vorstands- mitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§ 35 Protokoll

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
  2. Die Protokollierung muß spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlußfassung angegeben werden. Die Eintragung muß von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilge-nommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
  4. Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt EUR 511,29.
  2. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder voll einzuzahlen.
  3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
  4. Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  5. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  6. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber die Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanz-verlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 15 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 39a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 40 Nachschußpflicht

Die Nachschußpflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt EUR 511,29.

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluß

  1. Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand hat gem. § 16 Abs. 2 lit. g) den Jahresabschluß dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluß und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 22 Abs. 2) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 43 Rückvergütung

Über die Verwendung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Soweit der Jahresüberschuß nicht nach den §§ 38, 39 der Satzung den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, ist er zunächst im Wege einer Erfolgsspaltung den von der Genossenschaft betriebenen Geschäftsbereichen zuzuordnen.
Der Gewinn wird in dem Verhältnis auf das einzelne Mitglied verteilt, indem dieses zum Geschäftserfolg der Genossenschaft beigetragen hat. Diese Regelung gilt auch bereits für das Geschäftsjahr, in dem das Mitglied der Genossenschaft beigetreten ist.
Im übrigen wird der verbleibende Gewinn als Kapitaldividende an sämtliche Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt.
Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuß wird dem Geschäfts-guthaben so lange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages

  1. Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

§ 46 Liquidation

  1. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.
  2. Im Konkurs der Genossenschaft bestimmt sich die Nachschuß-pflicht der Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Haftsummen.

§ 47 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht.

§ 48 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

 

Köln, den 10.03.2010

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