§ 1 Firma und Sitz
- Die Firma der Genossenschaft lautet GenoGyn Rheinland:
Ärztliche Genossenschaft für die Praxis und für
medizinische Dienst-leistungen eG.
- Der Sitz der Genossenschaft ist Köln.
§ 2 Zweck und Gegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und
Betreuung der Mitglieder (Ärzte und Krankenhäuser).
- Gegenstand des Unternehmens ist :
- Der gemeinschaftliche Einkauf von medizinischen
Geräten und Materialien, Einrichtungen und Gegenständen
für Arztpraxen;
- Unterstützung der Mitglieder beim Einsatz
elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung;
- Erbringung von medizinisch-technischen Dienstleistungen
für die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder, für
Berufsorganisationen der Ärzte, für Krankenhäuser und
ähnliche Einrichtungen;
- Förderung von berufspolitischen Aktivitäten,
Weiterbildungs- veranstaltungen und von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Gesundheitsberatung und Gesundheitserziehung;
- Betrieb von medizinischen Einrichtungen
(Akkupunkturzentren u.a.).
- Beratung der Mitglieder in Fragen der Berufsausübung
- Die Ausdehnung des Gesundheitsbetriebs auf Nichtmitglieder
ist zugelassen.
- Die Genossenschaft kann alle Geschäfte betreiben, die
dem Zweck des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen
geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an
gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben :
- Natürliche Personen
- Personengesellschaften
- juristische Personen
- Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaften
erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft
liegt.
Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen
Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Geschäfte
betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder
betreiben läßt.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch
- eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte
Erklärung des Beitritts und
- Zulassung durch die Genossenschaft.
- Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste
einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung (§ 5)
- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
- Tod (§ 7)
- Auflösung einer juristischen Person des Handelsrechts oder
Personengesellschaften (§ 8)
- Ausschluß (§ 9)
§ 5 Kündigung
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluß eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
schriftlich kündigen.
- Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt
ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der
Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder
mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum
Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von zwei Jahren kündigen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthaben
- Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des
Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen
Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der
Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber
an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so
ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig,
sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des
Geschäfts-guthabens des Veräußerers den zulässigen
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber
beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
- Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der
Zustimmung des Vorstandes.
§ 7 Tod eines Mitglieds
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf
den Erben über. Sie endet mit dem Schluß des
Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder
Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem
Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder
das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der
Gesamtrechts-nachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des
Geschäfts-jahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluß
- Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluß des
Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
- es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des
Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der
Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht
nachkommt;
- es unrichtige oder unvollständige Erklärungen
über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen
Verhältnisse abgibt;
- es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder
geschädigt hat;
- es zahlungsunfähig geworden ist oder wenn über
sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet
worden ist;
- sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
- die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
- es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb
stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt
oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes
Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
- sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft
nicht vereinbaren läßt.
- Für den Ausschluß ist der Vorstand zuständig.
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur
durch Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Vor der Beschlußfassung ist dem Auszuschließenden
Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß zu
äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf
denen der Ausschluß beruhen soll, sowie der gesetzliche oder
satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
- Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat
die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund
anzugeben.
- Der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der
Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der
Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstandes oder
Aufsichtsrats sein.
- Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den
Ausschluß beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der
Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die
Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossen-schaftsintern
endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde
ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Auseinandersetzung
- Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen
Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte
Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach
dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
- Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungs-guthaben
binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft
ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das
ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das
auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das
sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen
Anspruch.
- Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich
der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der
Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von
dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die
Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das
Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen
Ausfall insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Auseinander-setzung bei der Kündigung einzelner
Geschäftsanteile.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht,
- die Einrichtung der Genossenschaft nach Maßgabe der
dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
- an der Generalversammlung, an ihren Beratungen,
Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über
Angelegen-heiten der Genossenschaft zu verlangen, soweit dem § 34
nicht entgegensteht;
- Anträge für die Tagesordnung der
Generalversammlung einzureichen; hierfür bedarf es der
Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 38
Abs. 4);
- bei Anträgen auf Berufung einer
außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen
Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils
der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
- an den satzungsgemäß beschlossenen
Ausschüttungen teilzunehmen;
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des
Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
- die Niederschrift über die Generalversammlung
einzusehen;
- über die Zulassung des Mitgliedschafterwerbs und
über die Beteiligung mit weiteren Genossenschaftsanteilen zu
entscheiden, die Mitgliederliste nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem
Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldung und Anzeigen Sorge zu
tragen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner
wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende genossenschaftliche
Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat
insbesondere
- den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung
und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
- die geltenden allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einzuhalten;
- vertrauliche Informationen der Genossenschaft
gegenüber Außenstehenden nicht weiterzugeben;
- auf Anforderung die für die Genossenschaft
erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von
der Genossenschaft vertraulich behandelt;
- der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und
der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich
mitzuteilen;
- ein der Kapitalrücklage (§ 39a) zuzuweisendes
Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von
der Generalversammlung festgesetzt ist.
§ 13 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
- DER VORSTAND
- DER AUFSICHTSRAT
- DIE GENERALVERSAMMLUNG
A. DER VORSTAND
§ 14 Leitung der Genossenschaft
- Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gem.
den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des
Genosssenschafts-gesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung
für den Vorstand.
- Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.
§ 15 Vertretung
- Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die
Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die
Genossenschaft kann auch durch die Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
- Die Erteilung von Prokura, Handelsvollmacht und sonstigen
Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über
vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheim-nisse, die Ihnen durch die Tätigkeit im
Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
- Der Vorstand hat insbesondere
- die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der
Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
- die für den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen
Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
- sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen
ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder
sachgemäß betreut werden;
- eine Geschäftsordnung nach Anhörung des
Aufsichtsrates aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu
beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
ist;
- für eine ordnungsgemäße Buchführung
und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
- ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein
Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und
unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
- spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende
des Geschäftsjahres den Jahresabschluß
aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen
Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen;
- ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen und in
Übereinstimmung mit der gerichtlichen Liste zu halten, sowie
für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden
Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
- dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung,
Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung
rechtzeitig anzuzeigen;
- im Prüfungsbericht festgestellte Mängel
abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu
berichten;
- dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten
Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich,
auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen
- eine Übersicht über die geschäftliche
Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von
Zwischenabschlüssen;
- eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der
Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des
Bürgschaftsobligos;
- eine Übersicht über die von der Genossenschaft
gewährten Kredite;
- einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der
Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
- einen Bericht über besondere Vorkommnisse;
hierfür ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der
Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen
selbständige aktiv tätige Mitglieder sein.
- Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft
müssen dem Vorstand angehören.
- Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, und - sofern er nicht
ehrenamtlich tätig ist - angestellt. Der Aufsichtsratsvorsitzende
unterzeichnet mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitglied einen
schriftlichen Dienstvertrag.
- Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus
dem Vorstand aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Bestellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder kann unter
Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist durch den
Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, gekündigt
werden. Für die außerordentliche Kündigung des
Dienst-verhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose
Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die
Kündigung hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des
Ausscheidens zur Folge.
- Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines
Amtes entheben.
- Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des
Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu
berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben
und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen
Fortführung der Geschäfte zu treffen.
§ 19 Willensbildung
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine
Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des
§ 16 Abs. 2 lit. d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse, die über den regelmäßigen
Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von
den an der Beschlußfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
- Wird über geschäftliche Angelegenheiten der
Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,
seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von
ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so
darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung
nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der
Beschlußfassung zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des
Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann
die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats
hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über
geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder
Entfällt
B. DER AUFSICHTSRAT
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands
zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit
hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher
und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und
die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder für die Deckung eines
Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu
äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des
Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der
Bestände mit zu prüfen und zu unterzeichnen. Der
Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihm nach Beendigung der Inventur
übergebene Durchschrift des Wareninventars für die
gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine
ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.
- Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen
satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse
bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der
Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse
bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis
haben; außerdem bestimmt er die Zahl der
Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß muß mindestens aus
drei Personen bestehen. Ein Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt
ergänzend § 25.
- Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat
obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende
Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem
Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes
einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen
Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und
Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
- Die Aufsichtsratmitglieder dürften keine nach dem
Geschäfts-ergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.
Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine
Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die
Generalversammlung beschließt.
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
- Über die Grundsätze der Geschäftspolitik
beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung
und durch getrennte Abstimmung.
- Folgende Angelegenheit bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats
- der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die
Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten; ausge- nommen ist der Erwerb von
Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten zur Rettung
eigener Forderungen;
- der Erwerb und die Veräußerung von dauernden
Beteiligungen;
- der Abschluß von Verträgen mit besonderer
Bedeutung, insbesondere solchen Verträgen, durch die
wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfange für die
Genossenschaft begründet werden;
- die Ausschüttung einer Rückvergütung
(§ 43);
- die Verwendung von Rücklagen gem. §§ 39,
39a;
- der Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
- die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
- Erteilung und Widerruf der Prokura.
- Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter
einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5
entsprechend.
- Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts
anderes beschlossen wird.
- Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als
die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
- Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit
sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll
festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei
festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs.
7 entsprechend.
§ 24 Zusammensetzung und Wahl
- Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens 7
Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es
sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder und sonstige
von der Generalversammlung bestimmte Personen sein. In den Aufsichtsrat
kann nur gewählt werden, wer keine Aufgaben im Vorstand einer
ärztlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts
wahrnimmt.
- Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.
- Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Die erste
Amtsdauer des Aufsichtsrats nach Gründung beträgt fünf
Jahre. Sie beginnt mit dem Schluß der Generalversammlung, die die
Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Generalversammlung,
die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist
zulässig.
- Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der
Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in
der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen
Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine
außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich,
wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche
Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus,
wenn sie das 68. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des
Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen
Generalversammlung.
- Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den
Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte
Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlußfassung
- Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an jede Wahl aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie
für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder
Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
- Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange
ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden
die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste
Aufsichtsratsmitglied einberufen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.
- Eine Beschlußfassung ist in dringenden Fällen auch ohne
Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder
telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche
Beschlußfassung veranlaßt und kein Mitglied des
Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
- Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens
vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende
eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies
im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der
Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
- Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die
Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und vom
Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Wird über geschäftliche Angelegenheiten der
Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und
Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person berühren, so darf das betroffene
Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu
hören.
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der
Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte
persönlich ausüben.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige sowie juristische Personen und
Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen
Vertreter aus.
- Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5
Genossen-schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds
(§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft
sein.
- Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte
müssen ihre Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter schriftlich
nachweisen.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht
ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er
oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist, oder die Genossenschaft gegen ihn oder
das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist
jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der
Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte
persönlich ausüben.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige sowie juristische Personen und
Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen
Vertreter aus.
- Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter können sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5
Genossen-schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds
(§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen
gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein
Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft
sein.
- Stimmberechtigte gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte
müssen ihre Vertretungsbefugnis dem Versammlungsleiter schriftlich
nachweisen.
- Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht
ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er
oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist, oder die Genossenschaft gegen ihn oder
das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist
jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.
§ 27 Frist und Tagungsort
- Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
- Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf
einberufen werden.
- Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt,
soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort
festlegen.
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
- Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch
dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstandes gem. §
44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen
unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder.
- Die Generalversammlung der Genossenschaft wird durch unmittelbare
Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung
in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des
Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem
Tage der Generalversammlung liegen muß. Bereits bei der
Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlußfassung
bekanntgegeben werden.
- Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die
Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können
in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe
verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der
Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der
Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
- Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so
rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens drei Tage
zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der
Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht
gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den
Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer
außerordentlichen General-versammlung ausgenommen.
- Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
- In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die
entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor
Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
§ 29 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung
durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des
Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluß kann der Vorsitz einem
anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des
gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der
Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und
die erforderlichen Stimmenzähler.
§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung
Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen neben
den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten
insbesondere
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Genossenschaft;
- Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener
Auflösung;
- Verschmelzung der Genossenschaft;
- Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und
Vereinigungen;
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands
sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahres-überschusses oder des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang
der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung
ihrer Vergütung;
- Ausschluß von Vorstands- und
Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
- Verfolgung von Regreßansprüchen gegen im Amt
befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
- Festsetzung der Beschränkungen bei
Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
- Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
- Änderung der Rechtsform.
§ 31 Mehrheitserfordernisse
- Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz
oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
- Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in
§ 30 a) - f) genannten Fällen erforderlich.
- Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform
(§ 30 Buchstabe o) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die
Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen
über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller
Mitglieder in einer nur zu diesem Zwecke einberufenen
Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese
Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung
oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht
ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres
über die Auflösung der Rechtsform beschließen.
- Vor der Beschlußfassung über die Verschmelzung,
Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu
hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand
rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
- Die Abs. 3) und 5) können nur unter den in Abs. 3) genannten
Voraussetzungen geändert werden.
§ 32 Entlastung
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt
abzustimmen; Hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des
Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
§ 33 Abstimmung und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch
Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit
Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der
Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlußfassung
hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen
entscheidet in diesem Fall das Los.
- Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die
abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für
jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
- Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder
Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der
Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er
seine Stimme geben will, auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme
entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen
erhalten.
- Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der
Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 34 Auskunftsrecht
- Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der
Aufsichtsrat.
- Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
- sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der
Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
- die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
- die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
- das Auskunftsverlangen die persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
- es sich um arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit
Vorstands- mitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.
§ 35 Protokoll
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren. Die
Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der
Beschlüsse.
- Die Protokollierung muß spätestens innerhalb von zwei
Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der
Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der
Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters sowie Art und
Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters
über die Beschlußfassung angegeben werden. Die Eintragung
muß von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem
Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der
Generalversammlung teilge-nommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind
die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
- Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in
§ 16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetzes
aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung
des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll
außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen
Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
- Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen
aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied
der Genossenschaft zu gestatten.
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände
Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder
Generalversammlung beratend teilnehmen.
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
- Der Geschäftsanteil beträgt EUR 511,29.
- Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Liste
der Mitglieder voll einzuzahlen.
- Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren
Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit
einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer
Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste
Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
- Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen
zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur
Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
- Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht
ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht
aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als
Sicherheit verwendet werden; gegen diese kann das Mitglied nicht
aufrechnen.
- Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an
Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber
unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das
Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber die
Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das
Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.
§ 38 Gesetzliche Rücklage
- Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von
Bilanz-verlusten.
- Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von
mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines
eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen
Verlustvortrages sowie eines Betrages, der mindestens 5 % der
vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht,
solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage
gebildet, der jährlich mindestens 15 % des Jahresüberschusses
zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages sowie eines Betrages,
der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen
Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere
Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre
Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie
zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).
§ 39a Kapitalrücklage
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer
Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung
beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
(§ 23 Abs. 2 lit. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht,
sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).
§ 40 Nachschußpflicht
Die Nachschußpflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme
beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil
beträgt EUR 511,29.
§ 41 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 42 Jahresabschluß
- Der Vorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres den Jahresabschluß
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
- Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der
Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er
zu prüfen und zu unterzeichnen.
- Der Vorstand hat gem. § 16 Abs. 2 lit. g) den
Jahresabschluß dem Aufsichtsrat
unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der
Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
- Jahresabschluß und Bericht des Aufsichtsrats
sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den
Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen
bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder
ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des
Jahresabschlusses (§ 22 Abs. 2) ist der
ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
§ 43 Rückvergütung
Über die Verwendung einer Rückvergütung
beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz.
Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene
Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses
Über die Verwendung des Jahresüberschusses
beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der
Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
Soweit der Jahresüberschuß nicht nach den §§ 38,
39 der Satzung den Rücklagen zugeführt oder zu anderen
Zwecken verwendet wird, ist er zunächst im Wege einer
Erfolgsspaltung den von der Genossenschaft betriebenen
Geschäftsbereichen zuzuordnen.
Der Gewinn wird in dem Verhältnis auf das einzelne Mitglied
verteilt, indem dieses zum Geschäftserfolg der Genossenschaft
beigetragen hat. Diese Regelung gilt auch bereits für das
Geschäftsjahr, in dem das Mitglied der Genossenschaft beigetreten
ist.
Im übrigen wird der verbleibende Gewinn als Kapitaldividende an
sämtliche Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile verteilt.
Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuß wird dem
Geschäfts-guthaben so lange gutgeschrieben, bis der
Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag
vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrages
- Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages
beschließt die Generalversammlung.
- Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen
oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt
wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die
Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den
Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen
zugleich zu decken.
- Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines
Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied
entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der
übernommenen oder der satzungsgemäß zu
übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn
des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist,
berechnet.
§ 46 Liquidation
- Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft
nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung
des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Überschüsse im
Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder
verteilt werden.
- Im Konkurs der Genossenschaft bestimmt sich die
Nachschuß-pflicht der Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer
Haftsummen.
§ 47 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im
Rheinischen Ärzteblatt veröffentlicht.
§ 48 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und
der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das
Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der
Genossenschaft zuständig ist.
Köln, den 10.03.2010